Symbolbild: Die Füße eines Mädchens laufen eine Treppe hinauf
Im bayerischen Schulsystem führen viele Wege ans Ziel ©Ahtesham – stock.adobe.com

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologinnen sowie Schulpsychologen sind bestens mit dem Bayerischen Schulsystem vertraut und begleiten die Schullaufbahn aller Ratsuchenden so, wie es die aktuelle persönliche Situation erfordert.

Neben allgemeinen Informationen zum Bayerischen Schulsystem werden bei jedem Anliegen die individuellen Gegebenheiten, beispielweise besondere Begabungen oder Beeinträchtigungen, besonders berücksichtigt. Das persönliche Gespräch vor Ort bietet dabei die Chance, die Bildungsmöglichkeiten entsprechend der Anlagen und Fähigkeiten zu erörtern.

Die Kontaktdaten der Beratungslehrkraft bzw. der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen finden sich auf der jeweiligen Schulhomepage oder auf dem Aushang am Beratungszimmer.

Darüber hinaus stehen für Hilfesuchende auch die Beratungslehrkräfte an den Staatlichen Schulberatungsstellen in Bayern zur Verfügung.


„Das Klassenziel wurde nicht erreicht.“

Eine Nachricht wie diese löst oft Ratlosigkeit und manchmal auch Verzweiflung aus. Auch im Fall des Nichtbestehens einer Jahrgangsstufe stehen neben den Beratungslehrkräften und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Schulen auch die Staatlichen Schulberatungsstellen unterstützend zur Seite und helfen, aus den Möglichkeiten einen passenden weiteren schulischen Weg zu finden.

Im Folgenden sind Informationen zu verschiedenen Möglichkeiten dargestellt:

Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Bei Note 6 in einem Vorrückungsfach oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern im Jahreszeugnis muss die Jahrgangsstufe wiederholt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich weitere Möglichkeiten.

Wenn die Lücken in den einzelnen Unterrichtsfächern zu groß geworden sind und die Leistungen in den Vorrückungsfächern nicht ausreichen, ist es manchmal sinnvoll, eine Jahrgangsstufe zu wiederholen.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist ein Freiwilliges Wiederholen oder ein Zurücktreten möglich. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an Mittelschulen in Mittlere-Reife-Klassen oder an Realschulen bzw. Gymnasien in den Jahrgangstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Die Probezeit dauert in der Regel bis zum 15. Dezember des darauffolgenden Schuljahres.

Die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten Schülerinnen und Schüler

  • an Realschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.
  • am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.

Die Prüfung findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt. Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.

In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 an der Mittelschule kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern

  • eine Note 1 oder
  • zwei Noten 2 oder
  • drei Noten 3 erteilt wurden und
  • das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 (ausgenommen im Fach Deutsch) ausweist.

Die Möglichkeit des Notenausgleichs erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums.

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Jahrgangsstufe 10 können an der Besonderen Prüfung teilnehmen, wenn Ihnen die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist wegen

  • der Note 6 in einem oder
  • der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern und
  • die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben.

Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.

Mit Bestehen dieser Besonderen Prüfung erwerben die Schülerinnen und Schüler den mittleren Schulabschluss.

Unter bestimmten Bedingungen darf eine Jahrgangsstufe an der aktuellen Schulart nicht mehr wiederholt werden, so dass ein Schulwechsel erforderlich ist.


Sonderfälle

Die persönlichen Gegebenheiten werden bei jeder Beratung zur Schullaufbahn in besonderer Weise berücksichtigt:

Schülerinnen und Schüler mit Migrationsgeschichte

Der schulische Erfolg von Kindern und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte hängt wesentlich mit dem Erwerb der deutschen Sprache zusammen. Zur Förderung dieser sprachlichen Kompetenz werden verschiedene Deutschfördermaßnahmen an den einzelnen Schularten angeboten. Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen informieren ebenfalls über Deutschfördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationsgeschichte und beraten, wie ein Wechsel in Regelklassen erfolgen kann.

Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen

Die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Schullaufbahn, die sich für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen ergeben, sind ebenfalls Aufgabe der Staatlichen Schulberatung.

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

Die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Schullaufbahn, die sich für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen ergeben, sind ebenfalls Aufgabe der Staatlichen Schulberatung.


Fragen und Antworten

Das bayerische Schulsystem bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Schulabschlüsse. Erste Antworten auf allgemeine Fragen der Schullaufbahn von A wie Abschlüsse bis Z wie Zweiter Bildungsweg finden Sie unter dem jeweiligen Stichwort:

Das bayerische Schulsystem bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Schulabschlüsse.

Jugendliche und Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Abschlüsse in den Schularten erhalten, ohne dass sie Schülerinnen bzw. Schüler dieser Schulart sind.

Die Schulpflicht beginnt mit der Grundschule und ist die erste gemeinsame Schule der Sechs- bis Zehnjährigen und umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

Ausführliche Informationen zum Übergang vom Kindergarten in die Grundschule sind im Bereich Einschulung und Schulwegsicherheit zusammengefasst. Die Ansprechpersonen der Staatlichen Schulberatungsstellen stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Die Schulpflicht ist im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz in Art. 35 – 39 BayEUG geregelt.

Beginn:

In Bayern gilt seit dem 1. August 2010, dass alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, schulpflichtig sind und eingeschult werden müssen.

Dauer:

Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre. Sie gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) und die Berufsschulpflicht (3 Jahre).

Der freiwillige Besuch der Mittelschule oder die Befreiung vom Besuch der Berufsschule können die Dauer verändern.

Erfüllung:

  • Besuch einer Pflichtschule (Grundschule, Mittelschule, Berufsschule einschließlich der entsprechenden Förderschulen)
  • Besuch eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Fachoberschule, einer Berufsfachschule oder der jeweils entsprechenden Förderschule
  • Besuch einer Ergänzungsschule

Für ein gutes Gelingen eines Schulwechsels aus anderen Bundesländern nach Bayern sind Informationen über die einzelnen Schularten, das Aufnahmeverfahren und auch mögliche Ansprechpartner hilfreich. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat hierzu Informationen zusammengestellt.

Im Allgemeinen ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der ausgewählten Schule ratsam, um offene Fragen zur Aufnahme zu klären. Zusätzlich stehen Ratsuchenden die Ansprechpersonen
Staatlichen Schulberatungsstellen in jedem Regierungsbezirk zur Seite.

Wenn bereits ein schulischer Bildungsabschluss im Ausland erworben wurde, ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern als Landesstelle für die Bewertung von außerbayerischen schulischen Abschlusszeugnissen zuständig.

Wenn noch kein schulischer Bildungsabschluss erworben wurde, gibt es verschiedene Wege zur Eingliederung in das bayerische Schulsystem.

Grundsätzlich unterliegen alle Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht. Diese dauert zwölf Jahre und gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht. Je nach Alter und bisheriger schulischer Ausbildung stehen verschiedene Schularten zur Auswahl. Über das Aufnahmeverfahren informieren die einzelnen Schulen selbst, zusätzlich stehen auch Ansprechpersonen Staatlichen Schulberatungsstellen in jedem Regierungsbezirk zur Seite.

Schülerinnen und Schülern, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, können als Gastschülerinnen und Gastschüler aufgenommen werden. Die reguläre Aufnahme erfolgt dann, wenn die Schülerin und der Schüler das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert haben.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat hilfreiche Informationen zum Übertritt von der Grundschule an weiterführende Schulen zusammengestellt. Ratsuchenden stehen die Ansprechpersonen an den Staatlichen Schulberatungsstellen zu Verfügung.

Für die Anerkennung von außerbayerischen schulischen Abschlusszeugnissen ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern zuständig.

Der Zweite Bildungsweg bietet Bildungsangebote für Menschen, die nach ihrer eigentlichen Schulzeit weitere Abschlüsse machen wollen oder den angestrebten Schulabschluss noch nicht an der Regelschule erworben haben.

In Bayern gibt es dazu folgende Möglichkeiten:

Abendrealschule

Abendgymnasium

Kolleg

Telekolleg

Auch die Begabtenprüfung zählt zum Zweiten Bildungsweg.

Stand: 28. März 2024

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