Spezielle Prüfungen
Probeunterricht, Aufnahmeprüfung, Nachprüfung und Besondere Prüfung
Spezielle Prüfungen an den verschiedenen Schularten:
Probeunterricht, Aufnahmeprüfung, Nachprüfung und Besondere Prüfung
An den allgemein bildenden Schulen und zum Teil an den beruflichen Schulen gibt es bei Übertritten, um Wiederholungen zu vermeiden oder um einen Abschluss zu erlangen spezielle Prüfungen:
- Der Probeunterricht wird an Wirtschafts-, Realschule und Gymnasium angeboten, wenn der geforderte Notenschnitt für den Eintritt in die Anfangsklasse nicht erreicht wurde.
- Die Aufnahmeprüfung ist Voraussetzung für den Eintritt in die Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen, in höhere Klassen der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule, der Realschule oder des Gymnasiums, wenn das geforderte Notenkriterium zum Wechsel in die jeweilige Schulart nicht erreicht wurde.
- Die Nachprüfung wird an Wirtschaftsschule, Realschule oder Gymnasium unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) zur Vermeidung der Wiederholung einer Jahrgangsstufe angeboten.
- Die Besondere Prüfung am Ende der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums eröffnet Schülern die Möglichkeit, trotz Scheiterns in der Jahrgangsstufe 10 den Mittleren Abschluss zu erlangen.
Die konkreten Regelungen der einzelnen Schularten finden sich in den betreffenden Paragrafen der Schulordnungen: MSO für die Mittelschule, WSO für die Wirtschaftsschule, RSO für die Realschule und GSO für das Gymnasium unter
Der Probeunterricht
Schüler, die nach der Grundschule für die Schularten Realschule und Gymnasium den geforderten Notendurchschnitt nicht erreicht haben und trotzdem in diese Schulart wechseln wollen, haben die Möglichkeit, den Probeunterricht der betreffenden Schulart zu besuchen.
Die drei- und vierstufige Wirtschaftsschule führt für Schüler, die den geforderten Notendurchschnitt nicht erreicht haben und trotzdem in diese Schulart wechseln wollen, Probeunterricht durch.
Der Probeunterricht wird jeweils in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt und dauert drei Tage. Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht worden ist (§ 3 RSO; § 3 GSO, § 27 WSO).
Die Eltern können sich für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde.
Die Aufnahmeprüfung
Die Mittelschule bietet für Schüler, die den geforderten Notendurchschnitt für den Übertritt in die Mittlerer-Reife-Klasse in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 nicht erreicht haben eine Aufnahmeprüfung an (§ 7 MSO).
Für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule ist eine Aufnahmeprüfung vorgeschrieben, wenn der geforderte Notenschnitt für den Übertritt (Noten der Regelklasse der Mittelschule, der Mittlere-Reife-Klasse der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums) nicht erreicht wurde (§ 29 WSO).
Für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe der Realschule ist eine Aufnahmeprüfung vorgeschrieben, wenn der geforderte Notenschnitt für den Übertritt (Noten der Regelklasse der Mittelschule, der Mittlere-Reife-Klasse der Mittelschule oder des Gymnasiums) nicht erreicht wurde (§ 6 RSO).
Für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe des Gymnasiums ist eine Aufnahmeprüfung vorgeschrieben, wenn der geforderte Notenschnitt für den Übertritt (Noten der Regelklasse der Mittelschule, der Mittlere-Reife-Klasse der Mittelschule oder der Realschule) nicht erreicht wurde(§ 6 GSO).
Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich jeweils in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe. Jede Schule stellt die Aufnahmeprüfung in eigener Verantwortung. Aufnahmeprüfungen orientieren sich inhaltlich am Gesamtstoff der vorhergehenden Jahrgangsstufe.
Schülern, die sich z.B. längere Zeit im Ausland aufgehalten hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleitung in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. Sie gelten dann als Gastschüler. Für die eigentliche Aufnahme an der Schule ist eine Aufnahmeprüfung abzulegen (§ 8 RSO, § 8 GSO). Als Aufnahmeprüfung können auch die aktuellen Leistungen des Schülers zu einem festgelegten Termin gewertet werden.
Die Nachprüfung
Die Nachprüfung wird Schülern bestimmter Jahrgangsstufen der Wirtschaftschule, der Realschule und des Gymnasiums angeboten, wenn sie das Klassenziel nicht erreicht haben, um ein Wiederholungsjahr zu vermeiden.
An der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule besteht in den Jahrgangsstufen 8 und 9 für Schüler mit maximal einmal der Note 6 (nicht im Fach Deutsch!) oder zweimal der Note 5 in Vorrückungsfächern die Möglichkeit, an der Nachprüfung am Ende der Sommerferien teilzunehmen. Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe wiederholen, können nicht teilnehmen. Die Nachprüfung findet in den Fächern statt, in denen die Leistungen schlechter als ausreichend waren. Die Prüfung wird schriftlich oder praktisch durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe (§ 55 WSO).
An der Realschule besteht in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 für Schüler mit maximal einmal der Note 6 (nicht im Fach Deutsch!) oder zweimal der Note 5 in Vorrückungsfächern die Möglichkeit, an der Nachprüfung am Ende der Sommerferien teilzunehmen. Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe wiederholen, können nicht teilnehmen. Die Nachprüfung findet in den Fächern statt, in denen die Leistungen schlechter als ausreichend waren. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe (§ 27 RSO).
Am Gymnasium besteht in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 folgende Regelung: Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt. Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen. Die Nachprüfung findet in den Fächern statt, in denen die Leistungen schlechter als ausreichend waren. In Schulaufgabenfächern erfolgt die Nachprüfung in schriftlicher Form (Umfang einer Schulaufgabe) ( § 33 GSO).
Die Besondere Prüfung
Die Besondere Prüfung wird Schülern des Gymnasiums am Ende der 10.Jahrgangsstufe angeboten, wenn sie das Klassenziel mit einmal Note 6 oder höchstens zweimal Note 5 in Vorrückungsfächern nicht erreicht haben. Die Prüfung findet an den letzten Tagen der Sommerferien statt. Die Aufgaben werden zentral für ganz Bayern gestellt. Mit dem Bestehen der Besonderen Prüfung erlangt der Schüler den Mittleren Schulabschluss, jedoch nicht die Oberstufenreife, d.h. er kann damit nicht in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasium aufsteigen. Die Prüfung wird in schriftlicher Form in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache durchgeführt. Auf Antrag kann die erste durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden. Diese ist dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen (§ 67 GSO).
Gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Prüfung
Entscheidend für den Erfolg bei der Aufnahme- oder der Nachprüfung bzw. bei der Besonderen Prüfung wird immer die ausreichende Motivation und der Leistungsstand des Schülers sein. Zur Vorbereitung de Prüfung ist es daher sinnvoll, sich von den jeweiligen Fachlehrkräften über den geforderten Prüfungsstoff und die richtige Prüfungsvorbereitung beraten zu lassen.
Neben der Vorbereitung auf die Prüfung selbst sollten aber immer auch alternative Möglichkeiten innerhalb des Schulsystems ins Auge gefasst werden. Bei deren Erfassung und Darstellung können die Beratungslehrkräfte an den Schulen wertvolle Hinweise und Hilfestellungen geben.









