Hauptschule
M-Klassen an privaten, genehmigten Hauptschulen
Privaten, genehmigten Volksschulen ( z.B. Montessori-Schulen) ist durch ein KMS im Vorgriff auf eine vorgesehene Änderung des BayEUG erlaubt worden, M-Klassen einzurichten und auch zum Abschluss der M 10 zu führen.
Die Prüfung in 4 Fächern ( D, M und E zentrale Aufgaben, Arbeitslehre durch die Schule) nimmt eine staatliche Hauptschule ab.
Die genehmigten Schulen haben große Freiräume; sie können z.B. Jahrgänge zusammenfassen, frei über die Aufnahme von Schülern und Lehrkräften entscheiden und Schwerpunkte im Lehrplan bilden.
KMS IV/5-07400-4/65309 vom 07.06.2001 an die Regierungen:
Mittlere-Reife-Klassen an privaten Hauptschulen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen lässt zur Zeit die Einrichtung von Mittlere- Reife- Klassen nur an staatlich anerkannten Hauptschulen zu, die mindestens die Jahrgangsstufen 7 bis 9 führen. Art. 92 Abs. 3 Satz 2 BayEUG soll dahingehend geändert werden, dass auch an den staatlich genehmigten Hauptschulen, die mindestens die Jahrgangsstufen 7 bis 9 führen, zusätzlich Mittlere-Reife-Klassen eingerichtet werden können.
Die Regierungen werden gebeten, im Vorgriff auf diese geplante Änderung Anträgen staatlich genehmigter Hauptschulen auf die Einrichtung von M-Klassen zu entsprechen, wenn die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Genehmigung ist vorläufig zu erteilen, eine endgültige Genehmigung kann erst nach der entsprechenden Gesetzesänderung ausgesprochen werden.
Die M-Klassen können auch jahrgangsgemischt geführt werden, sind aber eigenständige Klassen neben den Regelklassen und nach dem Lehrplan der M-Klassen auszurichten. Der Unterricht ist so auszugestalten, dass für die Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Bildungsinhalte des Mittleren-Reife-Zuges vermittelt sind, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2000, das den Regierungen mit KMS vom 16.03.2001 Nr. IV/5-07400E-4/16 545 übermittelt wurde.
Die Führung von M-Kursen ist durch die Gesetzesänderung nicht betroffen. Dies war für alle privaten Hauptschulen schon jetzt durch das BayEUG für die Jahrgangsstufen 7 und 8 möglich, wie an den öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen auch.
Als Maßstab für die staatlichen Zuschüsse ist das KMS vom 06.04.2001 Nr. IV/3-S7401-4/ 27324 zugrunde zu legen.
gez. Dr. Wittmann
Ministerialdirigent
Buchbeitrag dazu auch im Handbuch der Schulberatung, Olzog-Verlag
Autor:
Dr. Franz Knoll









