Typische Beratungsfälle Grundschule
Zurückstellung
Zurückstellung vom Schulbesuch
Kurzinformation im Überblick
Kinder, die schulpflichtig sind oder auf Antrag schulpflichtig werden, müssen zum Schulbesuch angemeldet werden. Manche Kinder sind jedoch in ihrer beobachtbaren Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten, so dass auf Grund der körperlichen und geistigen Entwicklung nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Auch wenn diese Kinder das notwendige Alter erreicht haben, können sie von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden. Für die Schulaufnahme ist in erster Linie der tatsächliche Entwicklungsstand des Kindes maßgeblich, nicht dessen Alter. Die Zurückstellung bewirkt, dass sich die gesamte Schullaufbahn um ein Lebensjahr verzögert.
Schulrechtliche Situation
Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) regelt auf gesetzlicher Ebene in Art. 37 Abs.2 die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch:
"(2) 1 Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. 2 Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. 3 Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. ..."
Der bayerische Gesetzgeber hat also festgelegt, dass die Zurückstellung nur für ein Schuljahr (Dauer) möglich und nur einmal zulässig ist. Durch die Zurückstellung erlischt die Schulpflicht und beginnt (gemäß der Dauer) zum nächsten Schuljahr erneut.
Durch die Festlegung „kann“ wird deutlich, dass die Erziehungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf Zurückstellung ihres schulpflichtigen Kindes haben. Auch das Gegenteil wäre rechtlich möglich: Die Zurückstellung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Entscheidung über die Prognose des Schulerfolgs.
Es handelt sich hier um eine Prognoseentscheidung: „wenn zu erwarten ist“. Diese Prognose bezieht sich auf einen zu erwartenden oder nicht zu erwartenden Erfolg am Unterricht.
Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Schulleitung der Grundschule.
Die Eltern haben die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.
Damit ergibt sich für die Zurückstellung vom Besuch der Grundschule folgende Regelung im Überblick:
| im Vorjahr zurückgestellt | regulär schulpflichtig | auf Antrag schulpflichtig |
|---|---|---|
Das Kind ist schulpflichtig! Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig. |
Ein Kind kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden. Bedingungen: - das Kind kann voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen. - die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30.11. zulässig - die Zurückstellung ist nur einmal zulässig - vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. |
Für den Widerruf einer Aufnahme gilt: - Die Zurückstellung ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung gegeben sind. - Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. |
Der Gesetzgeber gibt vor, dass vor der Entscheidung über die Zurückstellung die Erziehungsberechtigten zu hören sind (BayEUG Art. 37 Abs. 2 Satz 4). Der Schulleiter hat also die Pflicht, seine Feststellung über die mangelnde Schulfähigkeit des Kindes mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen und ihre Stellungnahme entgegen zu nehmen und zu würdigen. Er ist nicht an die Meinung der Erziehungsberechtigten gebunden. Es sollte allerdings alles unternommen werden, dass die Eltern die Entscheidung schulfähig oder nicht mittragen können.
Über die Zurückstellung soll im Grunde grundsätzlich vor Beginn des Unterrichts im September entschieden werden. „Soll“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch „muss“. Auch wenn eine Zurückstellung nach der Einschulung bis 30. November schulrechtlich möglich ist, sollte dies doch eher die Ausnahme darstellen. Die Ausnahme muss sein, dass ein Kind zuerst also schulfähig diagnostiziert wird, also auch die Prognose über den künftigen Schulerfolg in der Eingangsklasse positiv ausfällt und sich dann doch herausstellt, dass das Kind auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Ein solches Misserfolgserlebnis gleich zu Beginn der Schulzeit sollte dem Kind durch eine umfassende Diagnostik erspart bleiben.
Verlaufserfahrung
Wie für die Einschulung gilt auch für die Zurückstellung, dass der tatsächliche Entwicklungsstand des Kindes und die Prognose über den Schulerfolg maßgeblich sind. Besonders um eine Zurückstellung nach der erfolgten Einschulung zu vermeiden, sollten alle Beobachtungen und Wahrnehmungen der Eltern, der Kindergärtnerinnen, ggf. auch des Kinderarztes zur Feststellung der Schulfähigkeit zusammen getragen werden. Sollten sich hierzu schon Bedenken gegen den Schulerfolg auf Grund der körperlichen und geistigen Entwicklung abzeichnen, ist eine Zurückstellung ins Auge zu fassen. Grundlage für die Entscheidung zur Zurückstellung sollte unbedingt eine fundierte Diagnostik und anschließend eine gründliche Beratung sein.
Die Quoten bei der Zurückstellung sind bis zum Schuljahr 2004/05 in Bayern von 1996/97 von 4 % auf 3,5 % leicht gesunken, Jungen wurden auf dem Niveau von 5 – 2,3 % eines Jahrgangs nahezu doppelt so häufig zurückgestellt als Mädchen mit ca. 3 – 1,2%.
Ab dem Schuljahr 2005/06 steigt die Zahl der Zurückstellungen kontinuierlich stark an. Der Trend, dass Jungen nahezu doppelt so häufig wie die Mädchen zurückgestellt werden, bleibt bestehen. Ein plausibler Grund im Anstieg der Zurückstellungen ab dem Schuljahr 2005/06 liegt wohl in der „Erweiterung“ des Einschulungsalters (vgl. Art. 37 BayEUG). Mit der Rücksetzung des EInschulungsalters auf den 30 September wird ab dem Schuljahr 2009/10 die Zahl der Zurückstellungen wieder zurückgehen.
| Schuljahr | Schulanfänger | Zurück-stellungen (Prozent) | männliche Zurück-stellungen (Prozent) | weibliche Zurück-stellungen (Prozent) |
|---|---|---|---|---|
| 2003/04 | 128.902 | 4.814 (3,7 %) |
3.171 (4,8%) |
1.643 (2,6%) |
| 2004/05 | 125.787 | 4.475 (3,5 %) |
2.910 (2,3%) |
1.565 (1,2%) |
| 2005/06 | 124.417 | 6.449 (5,2 %) |
4.112 (3,3 %) |
2.337 (1,9 %) |
| 2006/07 | 122.759 | 8.075 (6,5 %) |
5.203 (4,2 %) |
2.872 (2,3 %) |
| 2007/08 | 117.642 | 10.274 (8,7 %) |
6.549 (5,6 %) |
3.725 (3,2 %) |
| 2008/09 | 9,1 % | 5,8 % | 3,3 % | |
| 2009/10 | 8,9 % | 5,7 % | 3,2 % |
Pädagogisch-psychologische Hinweise
Für eine solide Prognose ist eine sorgfältige und umfassende Diagnose Voraussetzung.
Die Zurückstellung vom Schulbesuch, weil das Kind wahrscheinlich nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann, bedeutet zunächst nur, dass dem Kind Misserfolgserlebnisse durch Überforderung erspart bleiben. Eine Zurückstellung bedeutet nicht automatisch, dass sich das Kind in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung ohne weitere Förderung „ausreift“. Nicht jedes Abwarten unter denselben häuslichen Bedingungen fördert die Weiterentwicklung eines Kindes.
Aus der Diagnose ergaben sich Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, dass in einem Jahr der körperliche, geistige und sprachliche Entwicklungsstand für eine günstige Prognose des Schulerfolgs gegeben ist.
Im Einzelfall sind auch alternative Maßnahmen zur Zurückstellung zu prüfen, die die festgestellten „Defizite“ ausgleichen helfen. Flankierend können und sollten natürlich auch außerschulische therapeutische und begleitende pädagogische Maßnahmen ergriffen werden.
Buchbeitrag dazu auch im Handbuch der Schulberatung, Olzog-Verlag
Autor:
Dr. Franz Knoll









