Beratung von Lehrkräften
Zitat aus der grundlegenden KMBek vom 29.10.01
"...
.3 Beratung von Schule und Lehrkräften
2.3.1 Die Beratungslehrkraft unterstützt Schulleitung und Lehrkräfte, vor allem in den Klassen und Stufen, in denen die Schüler besonderer Beratung und Information bedürfen. In geeigneten Fällen werden Beratung in der Gruppe wie auch Gruppenarbeit angeboten.
2.3.2 Zur Abstimmung der Beratungsarbeit von Beratungslehrkräften an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Bereich eines Schulamtes wird eine Beratungslehrkraft am Schulamt zur fachlichen Mitarbeit bestellt (Art. 115 Abs. 3 BayEUG).
Sie betreut die übrigen Beratungslehrkräfte im Zuständigkeitsbereich, unterstützt das Staatliche Schulamt in fachlichen Fragen, die die Beratung der Beratungslehrkräfte betreffen, arbeitet mit dem Schulpsychologen am Schulamt zusammen und nimmt eine Mittlerfunktion zur staatlichen Schulberatungsstelle ein.
..."
Suchtberatung für Lehrkräfte und Angestellte an bayerischen Schulen für alle Schularten
Infos zur Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung. Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 118 a Satz 1 der Bayerischen Verfassung verbieten die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung.









